I. GELTUNG DER BEDINGUNGEN
1. Für alle Angebote und Leistungen der Firma Shuttle Parking (folglich Shuttle Parking) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB); entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Shuttle Parking nicht an, es sei denn, Shuttle Parking hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn Shuttle Parking in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen vorbehaltlos ausführt.
2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS
2.1. Die Angebote der Shuttle Parking sind freibleibend. Verträge kommen erst zustande, wenn Shuttle Parking die Buchung des Kunden zum Vertragsabschluss (Buchungsanfrage) bestätigt, auch wenn die Buchungsbestätigung aufgrund von Spamfilter oder anderen Gründen umgeleitet oder verweigert wird. Sollten Sie keine Buchungsbestätigung bekommen, setzen Sie sich mit uns unter info@shuttlerparking.de in Verbindung, da der Vertragsabschluss vollzogen ist.
2.2. Die Buchungen werden nur über unser Buchungssystem angenommen.
2.3. Voraussetzung für einen wirksamen Vertragsabschluss zwischen Shuttle Parking und dem Kunden ist, dass der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert.
2.4. Mitarbeiter und sonstige Beauftragte der Shuttle Parking sind, soweit sie keine gesetzliche Vertretungsvollmacht z.B. aufgrund vertretungsberechtigter Organstellung oder als Prokuristen haben – nicht berechtigt oder bevollmächtigt, mündliche Vereinbarungen außerhalb des schriftlich niedergelegten Vertragsinhalts zu treffen.
II. MIETVERTRAG, Shuttle Service und Valet Parken
1. MIETVERTRAG
1.1. Shuttle Parking bietet Fluggästen des Flughafens Frankfurt am Main die Möglichkeit, ihr Fahrzeug auf dem von Shuttle Parking betriebenen Parkplatz (Alexander-Fleming-Ring 51,65428 Rüsselsheim) gegen Entgelt abzustellen und den von Shuttle Parking eingerichteten Shuttle-Service zum Flughafen Frankfurt am Main und zurück kostenfrei zu nutzen.
1.2. Mit der Annahme einer Stellplatz-Buchungsanfrage durch Shuttle Parking kommt zwischen dem Kunden und Shuttle Parking ein Mietverhältnis zustande. Weder Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand dieses Vertrages. Shuttle Parking übernimmt keine Obhut oder besondere Fürsorgepflichten für die von dem Kunden eingebrachten Sachen.
1.3. Shuttle Parking ist verpflichtet, dem Kunden für die vereinbarte Dauer den bzw. die gebuchten Stellplätze zur Verfügung zu stellen. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf einen bestimmten Stellplatz es sei denn es handelt sich um eine Dauermiete so wird dem Kunden ein fester Parkplatz zugewiesen.
1.4. Entfernt der Kunde das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit nicht, so tritt keine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit ein (Ausschluß der Fiktion des § 545 BGB). Shuttle Parking kann in diesem Fall für die Dauer bis zur Entfernung des Fahrzeugs eine Entschädigung in Höhe des Entgeltes verlangen, das für eine entsprechende Mietdauer unter Zugrundelegung des für die Mietzeit vereinbarten Entgelts verlangt werden könnte; die weiteren Ansprüche von Shuttle Parking bleiben hiervon unberührt. Insbesondere ist Shuttle Parking berechtigt, das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit von dem Betriebsgelände von Shuttle Parking auf Kosten des Kunden zu entfernen oder entfernen zu lassen.
1.5. Shuttle Parking behält sich vor, Fotos des Fahrzeugs zu Dokumentationszwecken bei Eintreffen auf dem Parkplatz aufzunehmen.
2. VERHALTEN AUF DEM BETRIEBSGELÄNDE
2.1. Auf dem Betriebsgelände der Shuttle Parking gelten die Vorschriften der deutschen Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechend. Auf dem gesamten Betriebsgelände darf nur mit Schritttempo gefahren werden. Der Kunde hat die Verkehrszeichen zu beachten sowie den Anweisungen der Shuttle Parking, der Mitarbeiter der Shuttle Parking und deren Erfüllungsgehilfen und Beauftragten jederzeit Folge zu leisten. Jeder Kunde sowie die ihn begleitenden Personen haben sich so zu verhalten, dass Gefährdungen und Schädigungen Dritter vermieden werden. Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Stellflächen abgestellt werden. Dabei hat der Kunde darauf zu achten, dass andere Fahrzeuge insbesondere im Hinblick auf das ungehinderte Ein- und Ausparken auf den benachbarten Stellplätzen nicht behindert werden. Soweit dem Kunden der Shuttle Parking ein bestimmter Einstellplatz zugewiesen wird, ist der Kunde verpflichtet, sein Fahrzeug ausschließlich auf dem zugewiesenen Stellplatz abzustellen. Shuttle Parking ist berechtigt, außerhalb von zugewiesenen Stellplätzen abgestellte Fahrzeuge auf Kosten des Kunden zu entfernen.
2.2. Es ist dem Kunden untersagt, auf dem Betriebsgelände der Shuttle Parking ohne ausdrückliche Zustimmung der Shuttle Parking, Reparaturen an Fahrzeugen vorzunehmen, Fahrzeuge zu waschen oder zu reinigen, Kühlwasser, Kraftstoffe oder Öle abzulassen, Müll zu entsorgen, Sachen jeglicher Art (insbesondere Betriebsstoffe, feuergefährliche Gegenstände, leere Betriebsstoffbehälter, Reifen, Fahrräder usw.) zu lagern, Motoren auszuprobieren oder laufen zu lassen sowie Fahrzeuge mit undichtem Tank oder Motor abzustellen. Verunreinigungen, die durch den Kunden oder seine Begleiter verursacht werden, sind unverzüglich und ordnungsgemäß von dem Kunden zu beseitigen. Unterlässt er dies, ist Shuttle Parking berechtigt, die Verunreinigungen auf Kosten des Kunden zu beseitigen. Bei Verunreinigungen des Bodens oder des Grundwassers hat die Beseitigung durch ein autorisiertes Fachunternehmen auf Kosten des Kunden zu erfolgen; in diesen Fällen hat der Kunde kein Recht zur Selbstvornahme.
2.3. Der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände der Shuttle Parking zu anderen Zwecken als der Fahrzeugeinstellung und Abholung, des Be- und Entladens sowie während eventueller Wartezeiten auf den Shuttle ist nicht gestattet. Shuttle Parking ist berechtigt, das Abstellen des Fahrzeugs auf dem Betriebsgelände von Shuttle Parking im Falle drohender Gefahr zu verweigern, und Fahrzeuge im Falle dringender Gefahr von dem Betriebsgelände zu entfernen.
2.4. Der Kunde versichert, dass der Fahrer des Fahrzeugs im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist und das Fahrzeug den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz bis zum Verlassen des Betriebsgeländes der Shuttle Parking besitzt. Auf Verlangen der Shuttle Parking, deren Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen sind Fahrerlaubnis und Fahrzeugschein vorzulegen. Besteht der begründete Verdacht unzureichenden Versicherungsschutzes, ist Shuttle Parking berechtigt, die Vorlage eines geeigneten Nachweises über den Versicherungsschutz zu verlangen. Werden die vorbezeichneten Dokumente insgesamt oder teilweise nicht vorgelegt, ist Shuttle Parking berechtigt, die Vertragserfüllung abzulehnen; in diesen Fällen hat der Kunden keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
2.5. Das Rauchen auf dem Betriebsgelände von Shuttle Parking ist untersagt. Das Rauchen wird nur auf markierten Flächen gestattet.
3. SHUTTLE-SERVICE
3.1. Zusammen mit der Miete eines Stellplatzes auf dem Betriebsgelände der Shuttle Parking stellt Shuttle Parking für den Kunden sowie für maximal vier Begleitpersonen pro Fahrzeug ohne Aufpreis einen Shuttle-Service vom Betriebsgelände der Shuttle Parking zum Flughafen Frankfurt am Main und zurück zur Verfügung.
3.2. Das Gepäck des Kunden sowie seiner Begleitpersonen wird pro Person bis zu Menge und Gewicht ein Koffer 20 kg und ein Handgepäck 55x40x20 cm, kostenlos befördert. Shuttle Parking ist zur Beförderung von Übergepäck nur nach gesonderter Vereinbarung verpflichtet. Das Sondergepäck muss bei der Buchung angemeldet werden als Sperrgepäck.
3.3. In der Regel erfolgt der Shuttle-Service individuell im Hinblick auf die Abflug- und Landezeiten des Kunden. Shuttle Parking behält sich jedoch Sammelbeförderungen vor, auch wenn hierdurch für den Kunden im Einzelfall zumutbare (bis zu 30 Minuten) Verzögerungen eintreten.
3.4. Die Beförderung zum Flughafen Frankfurt am Main erfolgt in der Regel bis unmittelbar vor die Halle des Terminals, für den Flug des Kunden befindet.
3.5. Die Abflug- und Landezeiten sind von dem Kunden in der Reservierungsanfrage anzugeben. Shuttle Parking haftet nach Maßgabe der Regelungen in nachfolgender Ziffer VII. nur für eine verspätete Ankunft am Flughafen Frankfurt, wenn die Angaben des Kunden korrekt sind, der Kunde mindestens 30 Minuten vor der von der jeweiligen Fluggesellschaft angegebenen Begin der Check-In-Zeit bei Shuttle Parking den Shuttle-Service antritt und aufgrund eines Verschuldens der Shuttle Parking seinen Flug nicht mehr erreicht. Eine Haftung für Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder für verkehrsbedingte, nicht von Shuttle Parking verschuldete Verzögerungen ist ausgeschlossen.
3.6. Der Rücktransport vom Flughafen Frankfurt am Main zum Betriebsgelände der Shuttle Parking erfolgt in der Regel zeitnah. Der Kunde hat Shuttle Parking nach seiner Landung und Abholung des Gepäcks telefonisch zu benachrichtigen. Shuttle Parking wird daraufhin umgehend ein Fahrzeug zur Abholung schicken.
3.7. Bei alkoholisierten oder randalierenden Personen ist Shuttle Parking berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Kunden wegen Nicht- oder Schlechterfüllung eine Beförderung zu verweigern.
3.8. Auf Wunsch stellt Shuttle Parking Kindersitze zur Verfügung, wenn der Kunde dies sowie die Anzahl bei der Buchungsanfrage angibt und Shuttle Parking entsprechende Reservierung mit der Buchungsannahme bestätigt.
4. Valet Parken
4.1. Die Ankündigung der Ankunft bzgl. der anschließenden Übergabe des Fahrzeuges am Flughafen Frankfurt hat mindestens 30 Minuten vor der Ankunftszeit zu erfolgen. Bitte achten Sie darauf, dass Sie mindestens 2,5 Stunden vor der geplanten Abflugzeit am Terminal erscheinen. Wird dieser Zeitraum nicht eingehalten, so ist die Haftung von Shuttle Parking ausgeschlossen. Bei Rückkehr des Kunden erhält dieser das Fahrzeug am vereinbarten Ort im Bereich der Terminals 1 oder 2 des Flughafens Frankfurt am Main zurück. Dem Kunden wird bei seinem Abflug mitgeteilt, dass er sich telefonisch direkt nach seiner Landung am Flughafen Frankfurt an uns wenden möchte.
4.2. Bei der Übernahme bzw. Rückgabe während unserer Nachtzeiten wird dem Kunden ein Nachtzuschlag berechnet. Die Nachtzeiten von Shuttle Parking sind von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr.
4.3. Sollte bei der Übernahme des Fahrzeuges am Flughafen Frankfurt die Restreichweite des Tankes unter 30 km liegen, behält sich Shuttle Parking das Betanken zur Sicherstellung der reibungslosen Überführung bzw. Rückführung vor. Hier wird dem Kunden der betankte Betrag (abhängig nach Fahrzeugmodell) sowie eine Aufwandspauschale von 9€ in Rechnung gestellt.
III. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Der Kunde verpflichtet sich, die vereinbarten Preise an Shuttle Parking zu zahlen.
2. Von Shuttle Parking angegebene Preise verstehen sich als Bruttopreise.
3. Für die von Shuttle Parking angebotenen Parkleistungen gelten die angegebenen Tagespreise pro angebrochenem Kalendertag, auch wenn der Kunde an den jeweiligen Kalendertagen die von Shuttle Parking GbR angebotenen Parkleistungen nur zeitweise nutzt.
4. Die vereinbarten Preise werden dem Kunden zu Beginn der Einstellzeit in Rechnung gestellt und sind von dem Kunden sofort und ohne Abzug in EURO zu zahlen.
5. Sofern der Kunde die vereinbarten Leistungen von Shuttle Parking nicht annimmt, bleibt er vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Regelungen zur Entrichtung des vereinbarten Entgelts an Shuttle Parking verpflichtet.
6. Gegen die Ansprüche von Shuttle Parking kann der Kunde nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von Shuttle Parking anerkannt.
IV. RÜCKTRITT
1. Dem Kunden wird ein Rücktrittsrecht unter den nachfolgenden Bedingungen eingeräumt.
2. Der Kunde kann bei einem „stornierbaren Parkplatz“ bis 24 Stunden zum Beginn der vereinbarten Mietzeit (Ankunft Parkplatz) schriftlich, per Fax oder per E-Mail von dem Vertrag zurücktreten. Erfolgt der Rücktritt bis zu 24 Stunden vor dem Beginn des Datums, an dem die vereinbarte Mietzeit beginnt, ist der Rücktritt für den Kunden kostenfrei. Erfolgt der Rücktritt später, hat der Kunde an Shuttle Parking eine Rücktrittspauschale in Höhe von 50% des vereinbarten Entgelts oder Schadensersatz zu leisten. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass Shuttle Parking kein oder ein niedrigerer Schaden als die geforderte Rücktrittspauschale entstanden ist. Die Höhe des Schadensersatzes beträgt maximal die Höhe des vereinbarten Entgelts. „Nicht stornierbare Parkplätze“: Bei Nichterscheinen auf dem Parkplatz hat der Kunde an Shuttle Parking eine Rücktrittspauschale in Höhe von 75 % des vereinbarten Entgelts oder Schadensersatz zu leisten. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass Shuttle Parking kein oder ein niedrigerer Schaden als die geforderte Rücktrittspauschale entstanden ist. Die Höhe des Schadensersatzes beträgt maximal die Höhe des vereinbarten Entgelts.
3. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte der Parteien bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
IV. RÜCKTRITT
1. Dem Kunden wird ein Rücktrittsrecht unter den nachfolgenden Bedingungen eingeräumt.
2. Der Kunde kann bei einem „stornierbaren Parkplatz“ bis 24 Stunden zum Beginn der vereinbarten Mietzeit (Ankunft Parkplatz) schriftlich, per Fax oder per E-Mail von dem Vertrag zurücktreten. Erfolgt der Rücktritt bis zu 24 Stunden vor dem Beginn des Datums, an dem die vereinbarte Mietzeit beginnt, ist der Rücktritt für den Kunden kostenfrei. Erfolgt der Rücktritt später, hat der Kunde an Shuttle Parking eine Rücktrittspauschale in Höhe von 50% des vereinbarten Entgelts oder Schadensersatz zu leisten. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass Shuttle Parking kein oder ein niedrigerer Schaden als die geforderte Rücktrittspauschale entstanden ist. Die Höhe des Schadensersatzes beträgt maximal die Höhe des vereinbarten Entgelts. „Nicht stornierbare Parkplätze“: Bei Nichterscheinen auf dem Parkplatz hat der Kunde an Shuttle Parking eine Rücktrittspauschale in Höhe von 75 % des vereinbarten Entgelts oder Schadensersatz zu leisten. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass Shuttle Parking kein oder ein niedrigerer Schaden als die geforderte Rücktrittspauschale entstanden ist. Die Höhe des Schadensersatzes beträgt maximal die Höhe des vereinbarten Entgelts.
3. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte der Parteien bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
VI. ANWENDBARES RECHT, ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Shuttle Parking in Eschborn am Main Taunus, es sei denn, dass ausdrücklich ein anderer Erfüllungsort vereinbart wurde.
3. Gerichtsstand ist Wiesbaden.